Anzeigeformular nach § 67 Arzneimittelgesetz
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BürgeramtMarktplatz 2
95497 Goldkronach
Allgemeine Informationen
Nach § 67 Arzneimittelgesetz haben Betriebe und Einrichtungen, die Arzneimittel entwickeln, herstellen, klinisch prüfen, prüfen, lagern, verpacken, einführen, in den Verkehr bringen oder sonst mit ihnen Handel treiben, dies vor der Aufnahme der Tätigkeiten der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Für die Entgegennahme der Anzeigen nach § 67 AMG sind laut Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz über Einzelhandel mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken vom 11. August 1997 (AllMBl. S. 617, (Nr. 19) die Gemeinden zuständig, soweit beabsichtigt ist, Arzneimittel im Einzelhandel außerhalb von Apotheken nach den vorgenannten Bestimmungen abzugeben (§ 1 Abs. 4 VVABAV).
Gewerbetreibende, die freiverkäufliche Arzneimittel außerhalb von Apotheken in den Verkehr bringen, haben dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Gemeinde anzuzeigen, in der sich der Betrieb bzw. der Wohnsitz bei Reisegewebetreibenden befindet. Für jede Betriebsstelle ist eine eigene Anzeige erforderlich.
Die Anzeigen sollen in dreifacher Ausfertigung mit dem beigefügten Formular (Anlage 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz über Einzelhandel mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken vom 11. August 1997 (AllMBl. S. 617, (Nr. 19)) erstattet werden und sind wie folgt zu behandeln:
einen Abdruck erhält der Gewerbetreibende mit Eingangsbestätigung zurück;
ein weiterer Abdruck verbleibt bei der Gemeinde;
die Originale werden am Ende des Halbjahres gesammelt an das Landratsamt Bayreuth übersandt.